Nach der Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) wurde die Beschuldigte bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen. Trotzdem nahm sie in der Folge auch an der Kundgebung beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret den Polizisten J.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte.