In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt: Die Beschuldigte reiste am 20. März 2021 nach D.________, um sowohl gegen 12:15 Uhr beim B.________(Platz) als auch um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) an der Kundgebung «G.________» teilzunehmen. Nach der Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) wurde die Beschuldigte bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten aus dem Gebiet der Gemeinde D._____