11 den. Beim angeblichen Einhalten der vorgeschriebenen Distanz bis zum Zeitpunkt der Einkesselung handelt es sich somit ebenfalls um eine reine Schutzbehauptung. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist. 9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt: