Dass die Beschuldigte weder am B.________ (Platz) noch am C.________(Platz) eine Gesichtsmaske trug und auch über kein Attest verfügte, das sie von der Maskentragpflicht befreit hätte, ist unbestritten. Angesichts der Anzahl von Menschen, die sich zum Zeitpunkt der Kundgebung auf dem jeweiligen Platz befand, nämlich rund 200 bzw. 100 Personen, trifft die Aussage der Beschuldigten, die vorgeschriebene Distanz sei (ursprünglich) eingehalten worden, weshalb man keine Maske habe tragen müssen, augenscheinlich nicht zu. Hätte sich die Beschuldigte ausserhalb dieser Menge befunden, wäre sie von der Polizei nicht eingekesselt wor-