Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, den Bahnhof D.________ zu erreichen, ohne dabei in die Gruppe der Kundgebungsteilnehmenden unter dem H.________(Dach) zu gelangen. Unter der Prämisse, dass die Beschuldigte tatsächlich nicht an der Kundgebung hätte teilnehmen wollen, hätte sie selbst als Ortsunkundige erkennen müssen, dass es eine weitere Möglichkeit gegeben hätte, den Bahnhof D.________ zu erreichen, sei es entlang des M.________ (Gebäude), via Umweg hinter der N.________ (Gebäude) oder durch die Personenunterführungen bei den Tramhaltestellen beim Warenhaus L.________. Dass die Beschuldigte weder am B.____