Dass sie die Anhaltungskarte nicht schriftlich erhalten hatte, spielt dabei keine Rolle, zumal die beiden Zeugen an der Hauptverhandlung glaubhaft aussagten, man habe den angehaltenen Personen bei der Personenkontrolle die Karte bzw. deren Inhalt und die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben, vorgelesen. Schliesslich ist auch für die Kammer absolut unrealistisch, dass die Beschuldigte zweimal unfreiwillig in eine unbewilligte Kundgebung geraten war. Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, den Bahnhof D.________ zu erreichen, ohne dabei in die Gruppe der Kundgebungsteilnehmenden unter dem H.________(Dach) zu gelangen.