__ zurückkehren, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern können wollte, welche Zeit man ihr genannt hatte. Für die Beschuldigte musste aufgrund der Umstände (Polizeiaufgebot, offensichtlich unbewilligte Kundgebung, Ansagen per Megafon) jedoch klar sein, dass die Wegweisung per sofort Gültigkeit hatte und sie sich umgehend aus dem Gemeindegebiet zu entfernen hatte. Dass sie die Anhaltungskarte nicht schriftlich erhalten hatte, spielt dabei keine Rolle, zumal die beiden Zeugen an der Hauptverhandlung glaubhaft aussagten, man habe den angehaltenen Personen bei der Personenkontrolle die Karte bzw. deren Inhalt und die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben, vorgelesen.