Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, befand sich nebst den zahlreichen Kundgebungsteilnehmenden auch eine Vielzahl von Polizisten vor Ort, die aufgrund ihrer Aufschrift «Police» entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschuldigten zweifelsohne als solche erkennbar waren. Dies musste auch von der Beschuldigten zur Kenntnis genommen worden sein, will sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin gesehen haben, dass die Polizisten nicht mit Namen, sondern jeweils mit einer Nummer angeschrieben waren. Dass sie dies erkannt hatte, nicht jedoch, dass es sich dabei um Polizisten handelte, ist äusserst unwahrscheinlich.