Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen erscheint auch der Einwand der Beschuldigten, nicht erkannt zu haben, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte und sie unfreiwillig hineingeraten sei, unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, befand sich nebst den zahlreichen Kundgebungsteilnehmenden auch eine Vielzahl von Polizisten vor Ort, die aufgrund ihrer Aufschrift «Police» entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschuldigten zweifelsohne als solche erkennbar waren.