Eine ungefähre zeitliche Einordnung wäre aber dennoch möglich gewesen. Stattdessen musste die Vorinstanz mehrere Fragen stellen, um sich überhaupt ein ungefähres Bild des Tagesablaufs der Beschuldigten machen zu können (pag. 73 f. Z. 27 ff.). Auch wäre es der Beschuldigten zweifellos möglich gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben das erste Mal in der Stadt D.________ war, zu beschreiben, wo sie wann mit ihrer Freundin an diesem Tag hingegangen war resp. hingehen wollte. Auch dies tat die Beschuldigte nicht, was ihre Aussage, sie habe nicht an einer Demonstration teilnehmen, sondern sich die Stadt bzw. das