Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Beschuldigte keinerlei Zeit-, Orts- oder Aktivitätsangaben zu diesem Tag machen konnte, die ihre Behauptung, lediglich für einen Stadtbesuch nach D.________ gekommen zu sein, gestützt und untermauert hätten. Es mag zwar sein, dass die Beschuldigte an diesem Tag keine Uhr getragen hatte. Eine ungefähre zeitliche Einordnung wäre aber dennoch möglich gewesen.