147). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder die Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln sorgfältig auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen als unglaubhaft.