Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts geltendes Recht verletzt hätte, zeigte die Beschuldigte nicht auf. Sie beschränkte sich in ihrer Berufungsbegründung darauf, die gleichen Vorbringen wie in der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen, mithin, nach D.________ gereist zu sein, um die Stadt zu besuchen, nicht aber, um an einer unbewilligten Kundgebung teilzunehmen. Sie habe dabei keine Gesichtsmaske getragen, weil die vorgeschriebene Distanz bis zum Zeitpunkt, als sie von der Polizei eingekesselt worden seien, eingehalten worden sei.