9 chologisches Attest verfügt habe, welches sie am 20. März 2021 von der Maskentragpflicht entbunden hätte (pag. 102 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Konkrete Würdigung der Kammer Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildeten erstinstanzlich nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung;