Abschliessend führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschuldigten vermöchten sie auch betreffend die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske zu entlasten. Die Beschuldigte scheine der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Beweismässig sei jedenfalls erstellt, dass sie nicht über ein medizinisches oder psy-