Sehr viel plausibler erscheine nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den genannten Örtlichkeiten an der Demonstration «G.________» teilgenommen habe. Die wenig glaubhaften Aussagen der Beschuldigten würden das Gesamtbild, welches sich gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten sowie die glaubhaften Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen. Abschliessend führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschuldigten vermöchten sie auch betreffend die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske zu entlasten.