Es sei überdies äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am selben Tag gleich zweimal als Unbeteiligte und damit zu Unrecht von der Kantonspolizei eingekesselt worden sei. Diesfalls hätte die Beschuldigte gemäss der plausiblen Rapportierung und den bestätigenden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, die per Megafon mehrfach auf Deutsch und Französisch erfolgt seien, freiwillig zu verlassen. Sehr viel plausibler erscheine nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den genannten Örtlichkeiten an der Demonstration «G.________» teilgenommen habe.