Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen habe gehen wollen, die Polizei sie aber daran gehindert hätte, würden keine vorliegen und ein solches Vorgehen seitens der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Auch hier gehe aus den dem Anzeigerapport angehängten Fotos zudem klar hervor, dass auch am C.________(Platz) Transparente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrgitterfahrzeugen im Einsatz gewesen, mithin eine Kundgebung im Gange gewesen sei.