Die Beschuldigte sei somit nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstrierenden schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ortsunkundige Person, welche zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizeikessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ weggewiesen worden sei, eine Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen.