Darauf könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz führte sodann aus, entgegen der Behauptungen der Beschuldigten wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Menschenansammlung am Bahnhof zu meiden bzw. zu umgehen und sich direkt ins Bahnhofsinnere bzw. zu den Geleisen zu begeben. Der Bahnhof habe verschiedene Eingänge und selbst der Haupteingang lasse sich betreten, ohne zuvor den C.________(Platz) passieren bzw. unter dem H.________(Dach) durchgehen zu müssen. Die Beschuldigte sei somit nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstrierenden schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei.