8 einen Markt gemacht. Zudem gehe aus der edierten Anhaltungskarte hervor, dass die Beschuldigte dem die zweite Personenkontrolle durchführenden Polizisten K.________ gegenüber offenbar spontan erwähnt habe, zuvor aktiv an der Kundgebung am B.________(Platz) teilgenommen zu haben. Diesbezüglich habe die Beschuldigte wenig glaubhaft und pauschal bestritten, diese Aussage getätigt zu haben und sich in eine vermeintliche Ausrede geflüchtet, sich nicht mehr an den zweiten Polizisten am Bahnhof erinnern zu können. Darauf könne nicht abgestellt werden.