Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Einkesselung beim B.________(Platz) erst gegen 15:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, verbleibe die Frage, weshalb sich die Beschuldigte mehr als zwei Stunden später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehalten habe. Selbst ein gemütlicher Fussmarsch vom B.________(Platz) bis zum Bahnhof D.________ dauere kaum länger als 20 Minuten.