Dazu habe die Beschuldigte geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel zum Bahnhof D.________ gelaufen, um nach F.________ zurückkehren zu können. Dort habe die Polizei sie daran gehindert, in den Bahnhof zu gehen und sie für mindestens zwei Stunden zurückgehalten. Dazu sei festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Einkesselung beim B.________(Platz) erst gegen 15:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, verbleibe die Frage, weshalb sich die Beschuldigte mehr als zwei Stunden später wiederum am Bahnhof D.____