Auch der Zeuge J.________ habe in der Verhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen und sie über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprachigen Polizisten J.________ nicht verstanden habe, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von J.________ abzustellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz herangezogen worden sei, um die Anhaltungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, da viele französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien.