83 PolG bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus der Innenstadt und/oder der Gemeinde D.________ weggewiesen worden seien, unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Dabei sei jeder kontrollierten Person der eingangs erwähnte Text in der jeweiligen Sprache ab der Anhaltungskarte vorgelesen worden. Nichts Anderes gehe aus der bzw. den edierten Anhaltungskarten hervor. Auch der Zeuge J.________ habe in der Verhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen und sie über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt habe.