Sie habe jedoch nichts Schriftliches erhalten und könne sich nicht an den Zeitraum der ausgesprochenen Wegweisung erinnern. Inhaltlich leicht davon abweichend habe die Beschuldigte an der Hauptverhandlung dann nicht mehr verstehen wollen, was man ihr bei der Wegweisung genau gesagt habe, habe aber eingestanden, sich an