Die Durchsagen der Polizei seien gemäss schlüssiger Rapportierung mittels Beschallungsfahrzeug laut, deutlich und gut hörbar sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache durchgegeben worden. Des Weiteren habe die Beschuldigte bereits mit Einsprachebegründung vom 1. Juni 2022 ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie aus D.________ weggewiesen worden sei. Sie habe jedoch nichts Schriftliches erhalten und könne sich nicht an den Zeitraum der ausgesprochenen Wegweisung erinnern.