Die Beschuldigte habe bezeichnenderweise nur bei einer Frage, nämlich, was sie von den vom Bundesrat im Frühjahr 2021 angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie gehalten habe, die Aussage verweigert. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben über ihren Besuch in D.________ machen können bzw. habe sehr selektive Erinnerungslücken gehabt, beispielsweise, wann sie in F.________ auf den Zug gegangen sei, wann sie in D.________ eingetroffen sei, wo sie genau unterwegs gewesen sei, welchen Markt sie angeblich besucht habe bzw. wann sie wieder zum Bahnhof D.________ gelangt sei.