6 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, bei den Aussagen der Beschuldigten, sie habe in D.________ nicht aktiv an einer Demonstration teilnehmen, sondern lediglich die Stadt bzw. das I.________ (Museum) besuchen wollen, handle es sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Beschuldigte habe bezeichnenderweise nur bei einer Frage, nämlich, was sie von den vom Bundesrat im Frühjahr 2021 angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie gehalten habe, die Aussage verweigert.