Von der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert worden war, die Stadt D.________ zu verlassen. Bestritten wird von ihr demgegenüber, an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen sowie den genauen Inhalt der mündlichen Wegweisung aus der Stadt D.________ verstanden zu haben. Zudem macht sie sinngemäss geltend, sie habe angesichts des eingehaltenen Abstands zwischen den Menschen an den beiden angeblichen Tatorten gar keine Maske tragen müssen. Die Distanz sei erst durch die Einkesselung der Polizei überhaupt verringert worden.