8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) befunden und dabei keine Gesichtsmaske getragen hatte. Von der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert worden war, die Stadt D.________ zu verlassen.