Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem H.________ (Dach)) aufgehalten, wo sie erneut durch die Polizei eingekesselt und angehalten worden sei. Sie habe damit willentlich einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet (pag. 8).