__ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht getragen habe. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, während der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung durch die Polizei beim B.________(Platz) eingekesselt und angehalten worden zu sein, worauf ihr in der Folge um 12:15 Uhr mündlich eine persönliche Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ mit der Dauer bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, eröffnet worden sei. Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem H.___