Die Beschuldigte war somit in jedem Verfahrensstadium in einer ihr verständlichen Sprache im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert worden. Anspruch auf die vollständige Übersetzung auch der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Beschuldigte demgegenüber nicht, womit sie mit ihrem impliziten Einwand, sich nicht angemessen verteidigen zu können, nicht zu hören ist.