Die Beschuldigte mit Staatsangehörigkeit Italien und Wohnsitz in F.________ wünschte im Verlaufe des Verfahrens Übersetzungen von Verfahrensakten und Prozesshandlungen auf Französisch und Italienisch. Wie bereits erwähnt kamen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und letztendlich auch die obere Instanz diesem Wunsch teilweise nach. Der Strafbefehl, das vorinstanzliche Urteilsdispositiv samt mündlicher Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung wurden der Beschuldigten übersetzt. Oberinstanzlich erfolgten Übersetzungen der schriftlichen Verfügungen. Die Beschuldigte war somit in jedem Verfahrensstadium in einer ihr verständlichen Sprache im Sinne von Art.