Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht indes nicht. Nach der Gesetzgebung und Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu verteidigen. Neben der unverzüglichen und detaillierten Orientie-