4 Die Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens ist Deutsch (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl Französisch als auch Italienisch Landessprachen sind und im Kanton Bern zudem einzelne Gerichte und Behörden neben Deutsch auch Französisch als Verfahrenssprache führen. Gemäss Art.