68 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und -akten habe. Im Übrigen hielt die Staatsanwältin am Strafbefehl vom 2. Februar 2022 fest und belehrte die Beschuldigte über die weiteren Verfahrensschritte (pag. 16 ff.). Dieses Schreiben wie auch den Strafbefehl übersetzte sie auf Französisch und liess der Beschuldigten beides zukommen (pag. 18 ff.). Zur erstinstanzlichen Verhandlung wurde für die Beschuldigte eine Französischübersetzung beigezogen.