5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass dieses durch die Kammer in allen Punkten zu überprüfen ist. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.