146 f.). Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 hatte sie jedoch eine Quittung eines Monatsabonnements für den öffentlichen Verkehr in der Stadt F.________, gekauft am 15. Juli 2023 um 14:43:31 Uhr und gültig für den Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis am 14. August 2023, beigelegt (pag. 89). Da neue Beweise im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht werden können (vgl. Ziff. 6 nachfolgend), ist diese Quittung in der nachfolgenden Prüfung unbeachtlich.