In der Folge zitierte die fortan anwaltlich nicht mehr vertretene Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ihr eigenes Schreiben vom 1. Juni 2022, welches sie als Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschickt hatte. Zur Erklärung dazu führte sie sinngemäss aus, sie verstehe die 17-seitige Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht und ihr Antrag auf amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, weshalb sie sich darauf beschränke, als Berufungsbegründung die damals eingereichte Begründung zu wiederholen (pag. 146 f.).