4. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung ordnete mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 26. April 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 143 f.). In der Folge zitierte die fortan anwaltlich nicht mehr vertretene Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ihr eigenes Schreiben vom 1. Juni 2022, welches sie als Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschickt hatte.