Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erklärte Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und beantragte in beiden Anklagepunkten einen Freispruch (pag. 129 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 141 f.).