Der Eingabe legte sie eine Kopie ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 bei (pag. 122). Mit Sendung vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber dem Obergericht (pag. 121 f.). Mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 5. Januar 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis von den beiden Eingaben und wies die Beschuldigte auf die noch bis zum 8. Januar 2024 laufende Frist zur Berufungserklärung hin (pag. 125 ff.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erklärte Rechtsanwältin E.______