2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 90). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden war (pag. 116 f.), rügte die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 bei der Vorinstanz die Verfahrenssprache und verlangte zudem die vollständige Identifikation der vorinstanzlichen Richterin mittels Bekanntgabe des Vornamens (pag. 123). Der Eingabe legte sie eine Kopie ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 bei (pag.