Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 575 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin) Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. September 2023 (PEN 22 528) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 1. September 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________(Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insge- samt CHF 2'415.00 (pag. 83 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 90). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden war (pag. 116 f.), rügte die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 bei der Vorinstanz die Verfahrenssprache und verlangte zudem die vollständige Identifikation der vor- instanzlichen Richterin mittels Bekanntgabe des Vornamens (pag. 123). Der Ein- gabe legte sie eine Kopie ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 bei (pag. 122). Mit Sendung vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber dem Obergericht (pag. 121 f.). Mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 5. Januar 2024 nahm die Verfahrenslei- tung Kenntnis von den beiden Eingaben und wies die Beschuldigte auf die noch bis zum 8. Januar 2024 laufende Frist zur Berufungserklärung hin (pag. 125 ff.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erklärte Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil und beantragte in beiden Anklagepunkten einen Freispruch (pag. 129 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 141 f.). 3. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2024 ersuchte Rechtsanwältin E.________ namens der Beschuldigten für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens um Beiordnung einer zweisprachigen amtlichen Verteidigung aus dem Kanton Bern 2 (pag. 129). Dieses Gesuch wurde mit schriftlich begründeter und übersetzter Ver- fügung vom 9. April 2024 abgewiesen (pag. 136 f.). 4. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung ordnete mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 26. April 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldig- te auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 143 f.). In der Folge zitierte die fortan anwaltlich nicht mehr vertretene Be- schuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ihr eigenes Schreiben vom 1. Juni 2022, welches sie als Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschickt hatte. Zur Er- klärung dazu führte sie sinngemäss aus, sie verstehe die 17-seitige Urteilsbegrün- dung der Vorinstanz nicht und ihr Antrag auf amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, weshalb sie sich darauf beschränke, als Berufungsbegründung die damals eingereichte Begründung zu wiederholen (pag. 146 f.). Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Ihrer Berufungsan- meldung vom 11. September 2023 hatte sie jedoch eine Quittung eines Monats- abonnements für den öffentlichen Verkehr in der Stadt F.________, gekauft am 15. Juli 2023 um 14:43:31 Uhr und gültig für den Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis am 14. August 2023, beigelegt (pag. 89). Da neue Beweise im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht werden können (vgl. Ziff. 6 nachfolgend), ist diese Quit- tung in der nachfolgenden Prüfung unbeachtlich. Soweit damit zu entschädigende Auslagen geltend gemacht werden sollen, wird gegebenenfalls bei den Kosten dar- auf eingegangen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass dieses durch die Kammer in allen Punkten zu überprüfen ist. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vor- instanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts [nachfol- gend BGer] 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, je- doch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist 3 eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhalt- bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürli- che Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offen- sichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qua- lifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Verfahrenssprache Die Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die Urteilsbegründung der Vor- instanz mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden zu haben, weshalb sie als Berufungsbegründung nochmals ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 einreiche (pag. 146 f.). Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hatte die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 die Übersetzung der gesamten Akten in die französische Sprache beantragt (pag. 13), worauf die zuständige Staatsanwältin sie mittels Schreiben vom 19. Mai 2022 darauf aufmerksam machte, dass sie gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfah- renshandlungen und -akten habe. Im Übrigen hielt die Staatsanwältin am Strafbe- fehl vom 2. Februar 2022 fest und belehrte die Beschuldigte über die weiteren Ver- fahrensschritte (pag. 16 ff.). Dieses Schreiben wie auch den Strafbefehl übersetzte sie auf Französisch und liess der Beschuldigten beides zukommen (pag. 18 ff.). Zur erstinstanzlichen Verhandlung wurde für die Beschuldigte eine Französisch- übersetzung beigezogen. Diese sprach auch Italienisch, was die Beschuldigte be- vorzugte, wobei sie jedoch bestätigte, das bisher auf Französisch Übersetzte ver- standen zu haben (pag. 61). In der Folge wurden ihr die Einvernahmen und sodann anlässlich der Urteilseröffnung sowohl das Dispositiv als auch die mündliche Be- gründung der Vorinstanz Satz für Satz übersetzt. Zudem wurde ihr eine italienische Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt (pag. 78, 88). 4 Die Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens ist Deutsch (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl Franzö- sisch als auch Italienisch Landessprachen sind und im Kanton Bern zudem einzel- ne Gerichte und Behörden neben Deutsch auch Französisch als Verfahrensspra- che führen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie vertei- digt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht indes nicht. Nach der Gesetzgebung und Praxis der Rechtspre- chungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu verteidigen. Neben der unverzüglichen und detaillierten Orientie- rung über die erhobenen Deliktsvorwürfe gehören dazu i. d. R. die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken ist etwa an die Befra- gung von Zeugen, Gutachten, die Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie (bei Urteilen) der Wortlaut des Dispositivs und gegebenenfalls wesentliche Teile des gefällten Entscheides (vgl. zu allem URWYLER/STUPF, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 68). Die Beschuldigte mit Staatsangehörigkeit Italien und Wohnsitz in F.________ wünschte im Verlaufe des Verfahrens Übersetzungen von Verfahrensakten und Prozesshandlungen auf Französisch und Italienisch. Wie bereits erwähnt kamen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und letztendlich auch die obere Instanz diesem Wunsch teilweise nach. Der Strafbefehl, das vorinstanzliche Urteilsdispositiv samt mündlicher Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung wurden der Beschuldigten übersetzt. Oberinstanzlich erfolgten Übersetzungen der schriftlichen Verfügungen. Die Beschuldigte war somit in jedem Verfahrensstadium in einer ihr verständlichen Sprache im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO über die we- sentlichen Verfahrensschritte informiert worden. Anspruch auf die vollständige Übersetzung auch der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Beschuldigte dem- gegenüber nicht, womit sie mit ihrem impliziten Einwand, sich nicht angemessen verteidigen zu können, nicht zu hören ist. Soweit die Beschuldigte den kompletten Namen der vorinstanzlichen Gerichtsprä- sidentin kennen will, wird sie darauf hingewiesen, dass Namen von Magistratsper- sonen jederzeit der aktuellsten Fassung des Staatskalenders des Kantons Bern entnommen werden können, abrufbar unter http://www.sta.be.ch/de/start/dienst leistungen/staatskalender.html. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 wird der Beschuldigten vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung «G.________» teilgenommen und sich beim B.________ (Platz) sowie auf dem C.________ (Platz) in D.________ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichts- maske nicht getragen habe. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, während der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung durch die Polizei beim B.________(Platz) eingekesselt und angehalten worden zu sein, worauf ihr in der Folge um 12:15 Uhr mündlich eine persönliche Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ mit der Dauer bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, eröffnet worden sei. Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem H.________ (Dach)) aufgehalten, wo sie erneut durch die Polizei eingekesselt und angehalten worden sei. Sie habe damit willentlich einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet (pag. 8). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Be- schuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) befunden und dabei keine Gesichtsmaske getragen hatte. Von der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantons- polizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert worden war, die Stadt D.________ zu verlassen. Bestritten wird von ihr demgegenüber, an der unbewilligten Kundgebung teilge- nommen sowie den genauen Inhalt der mündlichen Wegweisung aus der Stadt D.________ verstanden zu haben. Zudem macht sie sinngemäss geltend, sie habe angesichts des eingehaltenen Abstands zwischen den Menschen an den beiden angeblichen Tatorten gar keine Maske tragen müssen. Die Distanz sei erst durch die Einkesselung der Polizei überhaupt verringert worden. 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 99 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Auch die vorhandenen Beweismittel listete die Vorinstanz zutref- fend auf (pag. 101, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und es kann ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Kammer verzichtet an die- ser Stelle darauf, den Inhalt der einzelnen Beweismittel zusammengefasst wieder- zugeben; sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdi- gung eingegangen. 6 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, bei den Aussagen der Beschuldigten, sie habe in D.________ nicht aktiv an einer Demonstration teilneh- men, sondern lediglich die Stadt bzw. das I.________ (Museum) besuchen wollen, handle es sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Beschuldigte habe be- zeichnenderweise nur bei einer Frage, nämlich, was sie von den vom Bundesrat im Frühjahr 2021 angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie gehalten habe, die Aussage verweigert. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben über ihren Besuch in D.________ machen können bzw. habe sehr selektive Erinnerungslücken gehabt, beispielsweise, wann sie in F.________ auf den Zug gegangen sei, wann sie in D.________ eingetroffen sei, wo sie genau unterwegs gewesen sei, welchen Markt sie angeblich besucht habe bzw. wann sie wieder zum Bahnhof D.________ gelangt sei. Insbesondere die An- gaben der Beschuldigten, wonach sie überhaupt nicht wahrgenommen habe, dass auf dem B.________(Platz) eine Demonstration stattgefunden habe, seien äusserst unglaubhaft. Es sei schlicht nicht plausibel, dass die Beschuldigte ganz «plötzlich von hunderten von Menschen» bzw. von «hunderten von Polizisten» umzingelt ge- wesen sei, ohne zuvor irgendwelche Anhaltspunkte dafür wahrgenommen zu ha- ben. Die Behauptung, man habe die Anwesenheit von ca. 200 Menschen nicht be- merkt, sei bereits für sich höchst unglaubhaft. Zudem sei auf den dem Polizeirap- port vom 1. Juni 2021 beiliegenden Fotos deutlich zu erkennen, dass einerseits sei- tens der Demonstranten zumindest auch kleinere Fahnen mit massnahmenkriti- schen Botschaften hochgehalten worden seien. Andererseits sei ein grosses Poli- zeiaufgebot vor Ort und insbesondere auch Sperrgitterfahrzeuge, die typischerwei- se durch die Ordnungspolizei zum Absperren von Strassen und Flächen bei De- monstrationen und Veranstaltungen eingesetzt würden, im Einsatz gewesen. Dass die Beschuldigte diese Fahrzeuge selber wahrgenommen habe, sei gestützt auf ih- re Aussagen an der Hauptverhandlung erstellt. Hingegen könne explizit nicht auf ihre Angaben abgestellt werden, als sie aktenwidrig geltend gemacht habe, es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Kastenwagen der Kantonspolizei Bern gehören würden bzw. dass auch die Polizisten selber als solche gekennzeichnet gewesen seien. Aus der polizeilichen Fotodokumentation gehe eindeutig hervor, dass sowohl die Polizisten in Ordnungsdienstmontur als auch die Polizeifahrzeuge als solche gekennzeichnet gewesen seien. Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte geltend mache, sie habe die Durchsagen der Polizei nicht gehört bzw. sie und ihre Freundin seien nicht auf Französisch darauf hingewiesen worden, was vor sich gehe, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Die Durchsagen der Polizei seien gemäss schlüssiger Rap- portierung mittels Beschallungsfahrzeug laut, deutlich und gut hörbar sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache durchgegeben worden. Des Weiteren habe die Beschuldigte bereits mit Einsprachebegründung vom 1. Juni 2022 ausge- führt, dass es richtig sei, dass sie aus D.________ weggewiesen worden sei. Sie habe jedoch nichts Schriftliches erhalten und könne sich nicht an den Zeitraum der ausgesprochenen Wegweisung erinnern. Inhaltlich leicht davon abweichend habe die Beschuldigte an der Hauptverhandlung dann nicht mehr verstehen wollen, was man ihr bei der Wegweisung genau gesagt habe, habe aber eingestanden, sich an 7 ein Blatt erinnern zu können, auf welchem gestanden habe, dass sie die Stadt D.________ verlassen müsse. Der Anzeigerapport halte diesbezüglich fest, dass mit sämtlichen sich in den Polizeikesseln befindlichen Personen eine Personenkon- trolle durchgeführt und diese anschliessend gemäss Art. 83 PolG bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus der Innenstadt und/oder der Gemeinde D.________ weggewiesen worden seien, unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Dabei sei jeder kontrollierten Person der eingangs erwähnte Text in der je- weiligen Sprache ab der Anhaltungskarte vorgelesen worden. Nichts Anderes gehe aus der bzw. den edierten Anhaltungskarten hervor. Auch der Zeuge J.________ habe in der Verhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen und sie über die Anfechtungsmöglichkeiten aufge- klärt habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprachigen Po- lizisten J.________ nicht verstanden habe, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von J.________ abzu- stellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz herangezogen worden sei, um die Anhaltungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, da viele französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien. Die Behauptung der Beschuldigten, man habe ihr nicht gesagt, was die Konsequenzen seien, wenn sie D.________ nicht verlasse bzw. dass sie die Wegweisung anfechten könne, seien somit unglaubhaft. Die Beschuldigte sei, so die Vorinstanz weiter, gemäss Anzeigerapport um 17:06 Uhr am Bahnhof D.________ ein weiteres Mal zusammen mit Kundgebungs- teilnehmenden durch die Polizei eingekesselt worden. Anschliessend sei sie durch den Polizisten K.________ aus dem Kessel heraus angehalten worden, wobei sie spontan angegeben habe, aktiv an der Demo teilgenommen zu haben und bereits aus dem Kessel 1 weggewiesen worden zu sein. Die Beschuldigte habe unbestrit- tenermassen auch anlässlich der Anhaltung im Kessel 4 keine Gesichtsmaske ge- tragen. Nach der Personenkontrolle sei sie entlassen und erneut auf die zuvor aus- gesprochene Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ (bis Sonn- tag, 21. März 2021, 24:00 Uhr) aufmerksam gemacht worden. Dazu habe die Be- schuldigte geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel zum Bahnhof D.________ gelaufen, um nach F.________ zurückkehren zu können. Dort habe die Polizei sie daran gehindert, in den Bahnhof zu gehen und sie für mindestens zwei Stunden zurückgehalten. Dazu sei festzuhal- ten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Einkesselung beim B.________(Platz) erst gegen 15:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, verbleibe die Frage, weshalb sich die Beschuldigte mehr als zwei Stunden später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehalten habe. Selbst ein gemütlicher Fussmarsch vom B.________(Platz) bis zum Bahnhof D.________ dauere kaum länger als 20 Minuten. Es sei zudem davon auszugehen, dass, wenn die Beschuldigte tatsächlich fälschlicherweise als Unbeteiligte im Kessel 1 auf dem B.________(Platz) eingekesselt worden wäre, sie auf direktem Weg das Gebiet der Gemeinde D.________ verlassen bzw. sich schnellstmöglich an den Hauptbahnhof und auf einen Zug Richtung F.________ begeben hätte. Eine vernünftig denkende Person in dieser Situation hätte kaum noch einen (mehrstündigen) Abstecher auf 8 einen Markt gemacht. Zudem gehe aus der edierten Anhaltungskarte hervor, dass die Beschuldigte dem die zweite Personenkontrolle durchführenden Polizisten K.________ gegenüber offenbar spontan erwähnt habe, zuvor aktiv an der Kund- gebung am B.________(Platz) teilgenommen zu haben. Diesbezüglich habe die Beschuldigte wenig glaubhaft und pauschal bestritten, diese Aussage getätigt zu haben und sich in eine vermeintliche Ausrede geflüchtet, sich nicht mehr an den zweiten Polizisten am Bahnhof erinnern zu können. Darauf könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz führte sodann aus, entgegen der Behauptungen der Beschuldigten wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Menschenansammlung am Bahn- hof zu meiden bzw. zu umgehen und sich direkt ins Bahnhofsinnere bzw. zu den Geleisen zu begeben. Der Bahnhof habe verschiedene Eingänge und selbst der Haupteingang lasse sich betreten, ohne zuvor den C.________(Platz) passieren bzw. unter dem H.________(Dach) durchgehen zu müssen. Die Beschuldigte sei somit nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstrierenden schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ortsunkundige Person, welche zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizei- kessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ wegge- wiesen worden sei, eine Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Be- schuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen habe gehen wol- len, die Polizei sie aber daran gehindert hätte, würden keine vorliegen und ein sol- ches Vorgehen seitens der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Auch hier gehe aus den dem Anzeigerapport angehängten Fotos zudem klar hervor, dass auch am C.________(Platz) Transparente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrgitterfahrzeugen im Einsatz gewesen, mithin eine Kundgebung im Gange gewesen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Be- schuldigte die Durchsagen der Polizei nicht gehört habe. Es sei überdies äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am selben Tag gleich zweimal als Unbe- teiligte und damit zu Unrecht von der Kantonspolizei eingekesselt worden sei. Dies- falls hätte die Beschuldigte gemäss der plausiblen Rapportierung und den bestäti- genden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, die per Megafon mehrfach auf Deutsch und Französisch erfolgt seien, freiwillig zu verlassen. Sehr viel plausibler erscheine nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den genannten Örtlichkeiten an der Demonstration «G.________» teilgenommen habe. Die wenig glaubhaften Aussagen der Beschuldigten würden das Gesamtbild, welches sich gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten sowie die glaubhaften Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen. Abschliessend führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschuldigten ver- möchten sie auch betreffend die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichts- maske zu entlasten. Die Beschuldigte scheine der Auffassung zu sein, nicht ver- pflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Be- weismässig sei jedenfalls erstellt, dass sie nicht über ein medizinisches oder psy- 9 chologisches Attest verfügt habe, welches sie am 20. März 2021 von der Masken- tragpflicht entbunden hätte (pag. 102 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9.3 Konkrete Würdigung der Kammer Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildeten erstinstanzlich nur Über- tretungen Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts geltendes Recht verletzt hätte, zeigte die Beschul- digte nicht auf. Sie beschränkte sich in ihrer Berufungsbegründung darauf, die glei- chen Vorbringen wie in der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen, mithin, nach D.________ gereist zu sein, um die Stadt zu besuchen, nicht aber, um an einer unbewilligten Kundgebung teilzunehmen. Sie habe dabei keine Gesichts- maske getragen, weil die vorgeschriebene Distanz bis zum Zeitpunkt, als sie von der Polizei eingekesselt worden seien, eingehalten worden sei. Man habe ihnen nach der Anhaltung zwar zu verstehen gegeben, dass sie bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in die Stadt D.________ zurückkehren dürften, habe ihnen aber kein Papier dazu abgegeben. Als sie zum Bahnhof gegangen sei, um mit ihrer Freundin nach F.________ zurückzukehren, hätten sie die gleichen Polizisten dar- an gehindert, in den Bahnhof zu gehen und sie für mindestens zwei Stunden fest- gehalten (pag. 147). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder die Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln sorgfältig auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insge- samt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen wer- den. Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Beschuldigte keinerlei Zeit-, Orts- oder Aktivitätsangaben zu diesem Tag machen konnte, die ihre Behauptung, lediglich für einen Stadtbesuch nach D.________ ge- kommen zu sein, gestützt und untermauert hätten. Es mag zwar sein, dass die Be- schuldigte an diesem Tag keine Uhr getragen hatte. Eine ungefähre zeitliche Ein- ordnung wäre aber dennoch möglich gewesen. Stattdessen musste die Vorinstanz mehrere Fragen stellen, um sich überhaupt ein ungefähres Bild des Tagesablaufs der Beschuldigten machen zu können (pag. 73 f. Z. 27 ff.). Auch wäre es der Be- schuldigten zweifellos möglich gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben das erste Mal in der Stadt D.________ war, zu be- schreiben, wo sie wann mit ihrer Freundin an diesem Tag hingegangen war resp. hingehen wollte. Auch dies tat die Beschuldigte nicht, was ihre Aussage, sie habe nicht an einer Demonstration teilnehmen, sondern sich die Stadt bzw. das 10 I.________(Museum) anschauen wollen, als oberflächliche bzw. vorgeschobene Schutzbehauptung erscheinen lässt. Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen erscheint auch der Einwand der Beschul- digten, nicht erkannt zu haben, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte und sie unfreiwillig hineingeraten sei, unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, befand sich nebst den zahlreichen Kundgebungsteilnehmenden auch eine Vielzahl von Polizisten vor Ort, die aufgrund ihrer Aufschrift «Police» entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschuldigten zweifelsohne als sol- che erkennbar waren. Dies musste auch von der Beschuldigten zur Kenntnis ge- nommen worden sein, will sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin gesehen haben, dass die Polizisten nicht mit Namen, sondern jeweils mit einer Nummer an- geschrieben waren. Dass sie dies erkannt hatte, nicht jedoch, dass es sich dabei um Polizisten handelte, ist äusserst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass auch zahlreiche Fahrzeuge der Polizei im Einsatz waren, was ebenfalls ein deutlicher Hinweis dafür war, dass eine Kundgebung stattfand bzw. kurz bevorstand. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass die Beschuldigte den Inhalt der Wegweisun- gen (zweimal) nicht verstanden haben will. Sie gab selber zu Protokoll, man habe ihr gesagt, sie dürfe für eine gewisse Zeit nicht mehr nach D.________ zurückkeh- ren, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern können wollte, welche Zeit man ihr genannt hatte. Für die Beschuldigte musste aufgrund der Umstände (Polizeiaufge- bot, offensichtlich unbewilligte Kundgebung, Ansagen per Megafon) jedoch klar sein, dass die Wegweisung per sofort Gültigkeit hatte und sie sich umgehend aus dem Gemeindegebiet zu entfernen hatte. Dass sie die Anhaltungskarte nicht schriftlich erhalten hatte, spielt dabei keine Rolle, zumal die beiden Zeugen an der Hauptverhandlung glaubhaft aussagten, man habe den angehaltenen Personen bei der Personenkontrolle die Karte bzw. deren Inhalt und die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben, vorgelesen. Schliesslich ist auch für die Kammer absolut unrealistisch, dass die Beschuldigte zweimal unfreiwillig in eine unbewilligte Kund- gebung geraten war. Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, den Bahnhof D.________ zu erreichen, ohne dabei in die Gruppe der Kundge- bungsteilnehmenden unter dem H.________(Dach) zu gelangen. Unter der Prä- misse, dass die Beschuldigte tatsächlich nicht an der Kundgebung hätte teilneh- men wollen, hätte sie selbst als Ortsunkundige erkennen müssen, dass es eine weitere Möglichkeit gegeben hätte, den Bahnhof D.________ zu erreichen, sei es entlang des M.________ (Gebäude), via Umweg hinter der N.________ (Gebäude) oder durch die Personenunterführungen bei den Tramhaltestellen beim Warenhaus L.________. Dass die Beschuldigte weder am B.________ (Platz) noch am C.________(Platz) eine Gesichtsmaske trug und auch über kein Attest verfügte, das sie von der Mas- kentragpflicht befreit hätte, ist unbestritten. Angesichts der Anzahl von Menschen, die sich zum Zeitpunkt der Kundgebung auf dem jeweiligen Platz befand, nämlich rund 200 bzw. 100 Personen, trifft die Aussage der Beschuldigten, die vorgeschrie- bene Distanz sei (ursprünglich) eingehalten worden, weshalb man keine Maske habe tragen müssen, augenscheinlich nicht zu. Hätte sich die Beschuldigte aus- serhalb dieser Menge befunden, wäre sie von der Polizei nicht eingekesselt wor- 11 den. Beim angeblichen Einhalten der vorgeschriebenen Distanz bis zum Zeitpunkt der Einkesselung handelt es sich somit ebenfalls um eine reine Schutzbehauptung. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vor- instanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist. 9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt: Die Beschuldigte reiste am 20. März 2021 nach D.________, um sowohl gegen 12:15 Uhr beim B.________(Platz) als auch um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) an der Kundgebung «G.________» teilzunehmen. Nach der Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) wurde die Beschul- digte bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewie- sen. Trotzdem nahm sie in der Folge auch an der Kundgebung beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret den Polizisten J.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Die Beschuldigte trug überdies sowohl bei der Kundgebung beim B.________(Platz) wie auch jener beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) keine Gesichtsmaske. III. Rechtliche Würdigung 10. Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaft- lichen Kundgebung 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnah- men nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün- den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Ge- sichtsmaske zu tragen, befreit. Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist. Nach Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer an einer politi- schen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6c Abs. 2 zweiter Satz (Verweis auf Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b) gegeben ist. 12 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 107, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «G.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________ (Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske. Vorliegend kommt auch die Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-Verordnung besondere Lage nicht zum Tragen, zumal die Beschuldigte über kein Attest verfügte, welches sie von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit hätte. Sie ist folglich in Anwendung von Art. 13 Bst. i Covid- Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären. 11. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 11.1 Theoretische Grundlagen Auch für die theoretischen Grundlagen zu Art. 292 StGB verweist die Kammer inte- gral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 107 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar- tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und ist deshalb vom Strafrichter frei zu prü- fen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Ge- bot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffe- nen Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das straf- bare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Be- stimmung mit Strafe bedroht ist (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 20 zu Art. 292 StGB; MIGNOLI, in: StGB Annotierter Kommentar, N 2 zu Art. 292 StGB; WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 292 StGB; BGE 121 IV 29 E. 2bb; Urteile des BGer 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 6.3 und 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 3.2). Inwieweit das Gesagte zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre, also namentlich danach, ob die fragliche Strafbe- stimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB (RIEDO/BONER, a.a.O., N 22 zu Art. 292 StGB). Subsidiarität ist etwa gegenüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (RIEDO/BONER, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt demgegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; RIEDO/BONER, a.a.O., N 23 25 zu Art. 292 StGB). 13 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass der Täter um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, d.h. wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (RIEDO/BONER, a.a.O., N 252 f. zu Art. 292). 11.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 108 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis wurde die relevante Wegweisungsverfügung der Beschuldigten individuell und unter explizitem Hinweis auf die Strafdrohung und die Anfechtungsmodalitäten mündlich eröffnet, wobei insbesondere auch die mündliche Form nicht zu beanstanden ist. Die mit der mündlichen Ver- fügung verbundene Verhaltensanweisung – Wegweisung aus dem Gemeindegebiet der Stadt D.________ bis am Folgetag, 24.00 Uhr, – ist auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion hinreichend klar umschrieben. Weiter ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte von der mündlichen Verfü- gung und deren Inhalt Kenntnis hatte. Die Verfügung vom 20. März 2021 wurde ausdrücklich gestützt auf Art. 83 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern kann gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b PolG Wegweisungs- oder Fernhalteverfügungen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anordnen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Kan- tonspolizei war somit für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig. Indem die Beschuldigte gegen 17.06 Uhr auf dem C.________ (Platz) erneut an einer Kundgebung teilnahm und durch die Polizei eingekesselt wurde, leistete sie der von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB um ca. 12.15 Uhr ausgesprochenen Wegweisungs- verfügung nicht Folge, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet worden war und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, be- gangen am 20. März 2021 in D.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, die Strafdrohungen sowie die Methodik kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 109 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe. Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Re- duktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich an die mündliche Wegweisung aus D.________ zu halten und die Stadt zu verlassen, mithin die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermei- den. 14 Für die beiden Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung gestützt auf die Ordnungsbussen- verordnung (Stand 1. März 2021) je eine Busse von CHF 100.00 ausgefällt. In An- wendung von Art. 49 StGB berücksichtigte sie diese je im Umfang von CHF 70.00 asperierend, womit die Busse für beide Schuldsprüche insgesamt CHF 340.00 be- trug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag. 110 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Übertretungen sind Bussen auszusprechen. Bezüglich Höhe der einzelnen Strafen schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung grundsätzlich an. Die Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist eine Übertre- tungsbusse, die beiden Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19- Verordnung sind im Einklang mit der Vorinstanz Ordnungsbussen. Ordnungsbus- sen können auch im ordentlichen Strafverfahren – und nicht nur im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren – ausgesprochen werden (Art. 14 Ordnungsbussenge- setz [OBG; SR 314.1]). Der Wechsel in das ordentliche Verfahren führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des OBG nicht mehr anwendbar sind (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4), so dass bei der Gesamtstrafenbildung zumindest fraglich ist, ob die einzelnen Ordnungsbussen statt zu asperieren nicht vielmehr ohne Berücksichtigung von Vorleben und persönlichen Verhältnissen zu kumulie- ren (Art. 5 Abs. 1 OBG i.V.m. Anhang 2 Ziff. 16006 der OBV bei Idealkonkurrenz, übernommen in den VBRS-Strafzumessungsrichtlinien, Allgemeine Vorbemerkun- gen zu Teil I, S. 4 Ziff. 4 in fine [noch mit Verweis auf das alte Recht]; vgl. dazu auch Urteile des Obergerichts BE SK 21 96 E. 25.5 [online E. V.10.5], SK 21 205 E. 23.10 [online E. IV.2.10] und SK 22 338 E. 16 [online E. 3.8]) oder gar separat nebeneinander auszusprechen wären (HASANI, Der Grundsatz der Verfahrensein- heit (Art. 29 StPO): eine Determinante des fairen Strafprozesses, LBR 2023, Rz. 552 f., mit zusätzlichem Hinweis auf separat auszusprechende Bussen bei Re- alkonkurrenz). Diese Frage kann vorliegend aber offengelassen werden. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, weswegen eine durch Kumu- lieren bewirkte höhere Busse von vornherein nicht in Frage kommt, sondern es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 340.00 bleibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB (vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 106) und unter Berück- sichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer aber auch hier an das Verschlechterungsgebot gebun- den ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen. V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 15 Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe er- sichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 65.00, insgesamt ausmachend CHF 2'415.00, zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Ver- fahren nicht durch. Sie wird deshalb für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]), kostenpflichtig. 13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Somit erübrigt sich auch eine Prüfung der einge- reichten öV-Quittung (pag. 89). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt 1. der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen 1.1 am 20. März 2021, 12:15 Uhr in D.________, B.________(Platz) 1.2 am 20. März 2021, 17:06 Uhr in D.________, C.________ (Platz) 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, C.________ (Platz) und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106, 292 StGB 6c Abs. 2, 13 Bst. i Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'415.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen (mit französischer Übersetzung des Dispositivs und französischer Urteilsregeste): - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 17 Bern, 2. Dezember 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18