3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 45 III. Weiter wird verfügt: