3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 18. September 2022 an der .________ in .________, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt.