306). Der Antrag auf Entschädigung ist angesichts der Begründung des Privatklägers weder ausreichend belegt noch beziffert. Der Privatkläger reichte weder Belege ein, die den Auftrag bestätigt hätten, noch bezifferte er die ihm gesamthaft entgangene finanzielle Entschädigungssumme. Selbst unter Berücksichtigung, dass es 43 sich um einen Laienantrag handelte, kann nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht auf das Begehren des Privatklägers eingetreten werden.