Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Zur Begründung hielt er fest, er habe aufgrund der Teilnahme an der Berufungsverhandlung einen speziellen Arbeitsauftrag absagen müssen. Er verfüge über keine Belege über den Ausfall des Auftrags, dieser hätte aber die Auslieferung von zwei .________ beinhaltet, wobei der Stundenansatz CHF 35.00 betragen hätte (pag. 306).